Statuten

Die Statuten wurden an der 56. Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2022 in Olten teilweise revidiert und traten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 18. 11. 2020 sowie diejenigen vom 29.04.2016, 20.05.2015, 20.11.2003, 01.01.2003, 09.04.1992, 21.04.1988, 15.05.1982, 01.12.1967 und 14.05.1963.

1.1    Die Schweizerische Epilepsie-Liga (Ligue Suisse contre l’Epilepsie, Lega Svizzera contro l’Epilessia, Swiss League Against Epilepsy) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. ZGB. Sie ist politisch und konfessionell unabhängig.

1.2    Die Schweizerische Epilepsie-Liga hat ihren Sitz an dem Ort, an dem die Geschäftsstelle geführt wird. Der Sitz der Geschäftsstelle wird vom Vorstand festgelegt.

Die Schweizerische Epilepsie-Liga unterstützt und fördert durch geeignete Massnahmen wie Tagungen, Veröffentlichungen, Vergabe von projekt- und/oder personenbezogenen Unterstützungsbeiträgen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit:

  • die Verbesserung der Kenntnisse zu allen Aspekten der Epilepsie, deren praktische Anwendung bei Fachleuten, Betroffenen und Angehörigen, politischen und sozialen Instanzen sowie in der Bevölkerung;
  • die wissenschaftliche Erforschung der Krankheit Epilepsie, insbesondere ihrer Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten;
  • die Pflege von Kontakten mit anderen Fachgesellschaften und Organisationen im In- und Ausland.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Die Schweizerische Epilepsie-Liga ist Mitglied der Internationalen Liga gegen Epilepsie (International League Against Epilepsy, ILAE) und stellt deren Sektion in der Schweiz dar.

4.1    Eine Einzelmitgliedschaft in der Schweizerischen Epilepsie-Liga kann beantragen, wer im Sinn von Art. 2 die Bestrebungen der Liga unterstützt.

4.2    Eine Kollektivmitgliedschaft kann durch juristische Personen beantragt werden.

4.3    Fördermitglieder unterstützen die Epilepsie-Liga solidarisch mit einem Jahresbeitrag, der den der Einzel- bzw. Kollektivmitglieder übersteigt.

4.4    Zum korrespondierenden Mitglied können Persönlichkeiten des In- und Auslands ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Epileptologie verdient gemacht haben.

4.5    Zum Ehrenmitglied können Persönlichkeiten des In- und Auslands ernannt werden, die sich um die Schweizerische Epilepsie-Liga besondere Verdienste erworben haben.

 

5.1    Über Mitgliedschaftsanträge entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Vorstandsbeschluss kann innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.

5.2    Ein Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

5.3    Mitglieder, die mit ihrem Beitrag zwei Jahre im Rückstand sind, werden automatisch ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb einer achtwöchigen Frist die rückständigen Mitgliedsbeiträge vollständig begleichen. Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.

5.4    Die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

5.5    Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss kann innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurriert werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

6.1    Die Betriebsmittel der Schweizerischen Epilepsie-Liga setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Erträgen aus Eigenleistung, privaten Einkünften wie Schenkungen, Zuwendungen oder Legaten, Teilnahmegebühren von Veranstaltungen sowie Beiträgen juristischer Personen.

6.2    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt. Kollektivmitglieder zahlen einen höheren Beitrag als Einzelmitglieder. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6.3    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Organe der Schweizerischen Epilepsie-Liga sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Geschäftsstelle;
  • die Kontrollstelle bzw. die Revisoren.

8.1    Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung und unter der Leitung der/des Präsident*in oder dessen/deren Stellvertreter*in der Regel einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse der Schweizerischen Epilepsie-Liga dies erfordert. Eine ausserordentliche Versammlung muss stattfinden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

8.2    Vorschläge und Anträge zur Ergänzung der Traktandenliste der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle eingereicht werden.

8.3    Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vorher postalisch oder per E‑Mail unter Angabe der Traktanden und notwendigen Unterlagen. Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte entscheiden.

8.4    Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der/dem Präsident*in (bei Abwesenheit der/dem Vizepräsident*in) der Stichentscheid zu.

8.5    Zu den Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung gehören:

  • Abnahme des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl Präsident*in, Vizepräsident*in, Finanzvorstand und der übrigen Mitglieder des Vorstands auf Antrag des Vorstands
  • Wahl einer Kontrollstelle bzw. von zwei Revisoren auf Antrag des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstands
  • Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands
  • Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Mitgliedern beantragten und traktandierten Geschäfte
  • Änderung der Statuten.

8.6    Beschlüsse über Änderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.7    Über die Mitgliederversammlungen werden Protokolle erstellt, die von Präsident*in oder Vizepräsident*in und der Leitung der Geschäftsstelle unterzeichnet werden. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt und jeweils an der darauffolgenden Mitgliederversammlung genehmigt.

8.8    Eine schriftliche Stimmabgabe per Post, E-Mail oder mit einer elektronischen Abstimmungsplattform möglich. Dazu werden die nötigen Unterlagen postalisch oder elektronisch an alle Mitglieder verschickt. Diese haben mindestens zwei Wochen Zeit zur Stimmabgabe. Das Ergebnis der Abstimmung wird in das Protokoll der Mitgliederversammlung integriert.

8.9    Ist eine persönliche Versammlung aus wichtigen Gründen nicht möglich, kann die Mitgliederversammlung ausnahmsweise per Videokonferenz abgehalten werden.

9.1    Der Vorstand besteht aus mindestens 7 bis maximal 14 Mitgliedern. Präsident*in oder Vizepräsident*in muss eine Ärztin/ein Arzt sein. Mindestens zwei Mitglieder sind in der lateinischen Sprachregion tätig. Im Vorstand müssen Erwachsenen-Neurolog*innen und Neuropädiater*innen vertreten sein. Nach Möglichkeit sollte zudem mindestens ein/e Grundlagenforscher*in und ein von der Schwesterorganisation Epi-Suisse vorgeschlagenes Mitglied vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums/Vizepräsidiums und des Finanzvorstands selber.

9.2    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen, in der Regel mindestens zweimal im Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Sitzungen per Videokonferenz sind möglich; einmal jährlich sollte der Vorstand aber persönlich zusammentreffen, sofern möglich.

9.3    Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; ihre nachgewiesenen Aufwendungen werden ihnen vergütet. Die/der Präsident*in ist während ihrer/seiner Amtszeit vom Mitgliederbeitrag befreit.

9.4    Der Vorstand überwacht den Vollzug der Geschäfte und die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

9.5    Der Vorstand genehmigt das Budget und verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.

9.6.   Der Vorstand wählt den/die Geschäftsführer*in und legt dessen/deren Pflichtenheft fest.

10.1     Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

10.2     Der/die Präsident*in wird auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der präsidialen Amtszeit kann er/sie als Vorstandsmitglied (Past-Präsident*in) für eine Amtszeit von höchstens zwei weiteren Jahren im Vorstand verbleiben.

10.3     Die/der Vizepräsident*in wird auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Im Anschluss sollte er/sie in der Regel das Präsidium übernehmen. Seine/Ihre Amtsdauer im Vorstand beträgt nur in diesem Fall maximal 16 Jahre.

10.4     Ausnahmsweise kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds verlängern, sofern sich keine geeignete Nachfolge findet. Diese Regelung gilt nicht für die Amtszeit als Präsident*in oder Vizepräsident*in.

10.5     Die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien führen die/der Präsident*in, die/der Vizepräsident*in, der Finanzvorstand und die Leitung der Geschäftsstelle. Der Vorstand kann weiteren Personen die Kollektivunterschrift zu zweien übertragen. Weitere Kompetenzen regelt der Vorstand.

10.6     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

11.1     Die Geschäftsstelle wird mit eine/r Geschäftsführer*in besetzt. Sie erledigt die laufenden Geschäfte gemäss Weisungen des Vorstandes. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

11.2     Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Führung der Geschäftsstelle im Rahmen des Stellenbeschriebs und unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und Reglemente (Kompetenzreglement, Personalreglement, usw.).

12.1     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor*innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren.

12.2     Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

12.3     Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

13.1     Die Mitgliederversammlung kann, sofern sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen, die Auflösung der Schweizerischen Epilepsie-Liga beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

13.2     Die Mitgliederversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstands über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens. Es ist einer oder mehreren steuerbefreiten Organisationen mit Sitz in der Schweiz und im Rahmen der in Artikel 2 genannten Zwecke zu übertragen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Olten, Mai 2022

Prof. Dr. med. Barbara Tettenborn, Präsidentin

Dr. Julia Franke, Geschäftsführerin