Merkblatt „Waffenbesitz und Epilepsie“

Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnten, haben nach Art. 8 Abs. 2 lit. c Waffengesetz (WG, SR 514.54) keinen Anspruch auf eine Waffenerwerbs-Bewilligung und sind damit nicht berechtigt, Waffen zu erwerben und zu besitzen. Die entsprechende Prüfung erfolgt durch die kantonalen Behörden. Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Unfälle mit Waffen zu verhindern, räumen das Gesetz und die Recht­sprechung den kantonalen Behörden dabei einen grossen Ermessenspielraum ein.

Ein epileptischer Anfall während des Schiessens mit einer Feuerwaffe kann für den Schützen oder für Dritte fatale Folgen haben. So könnte durch eine unwillkürliche Bewegung im Anfall oder durch eine anfallsbedingte Beeinträchtigung des Bewusstseins und der Verhaltenskontrolle eine ungewollte Schussabgabe erfolgen.

Der Vorstand der Schweizerischen Epilepsie-Liga will mit diesen Empfehlungen die behandelnden Ärzte und die zuständigen Organe wie auch Betroffene selber unterstützen, die Eignung für den Waffen­erwerb und Waffenbesitz bei Menschen mit Epilepsien einschätzen zu können. Ziel ist es, Gefahren zu minimieren, ohne Epilepsie­betroffene in unverhältnismässigem Ausmass vom Waffenbesitz auszuschliessen.

Die Waffenkommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga, August 2020
Marco Beng, Julia Franke, Martinus Hauf, Stephan Rüegg

Empfehlungen

  1. Von Epilepsie betroffene Menschen, bei denen trotz Behandlung weiterhin Anfälle auftreten, sollten keinen Umgang mit Waffen haben.
    Der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Feuerwaffen zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken ist grundsätzlich möglich, wenn Epilepsiebetroffene gemäss den aktuellen Richtlinien „Fahreignung mit Epilepsie“ zum Führen eines Personenwagens (Kat. A/B) berechtigt sind und wenn keine anderen Gründe nach Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes dagegen sprechen.
  2. Nach erst- oder einmaligen Anfällen, nach Rückfällen oder beim Absetzen der Medikamente sollten die gleichen Karenzfristen wie für die Fahreignung beachtet werden.
  3. Wir empfehlen den behandelnden Ärzten, betroffene Patienten entsprechend zu informieren; falls relevant, sollten sie ihre Einschätzung erläutern und die Aufklärung in den Patientenunterlagen dokumentieren. Eine generelle ärztliche Meldepflicht besteht nicht, hingegen besteht ein Melde­recht für Personen, die unter Amts- oder Berufsgeheimnis stehen (Waffengesetz Artikel 30b).
  4. Wir empfehlen Waffenbesitzern dringend, bei Auftreten eines Anfalls den Gebrauch von Feuer­waffen sofort einzustellen und den weiteren Gebrauch der Waffen mit einem Neurologen/ Neuropädiater zu besprechen. Besteht keine realistische Aussicht auf Anfallsfreiheit, empfehlen wir, die Waffe/n an eine berechtigte Person abzugeben (Waffenhändler oder Privatperson mit Waffenerwerbsbewilligung).
  5. Epilepsiebetroffenen Personen, die eine Waffentragbewilligung beantragen oder bereits besitzen, empfehlen wir ein Vorgehen analog zum Erwerb von Waffen.
  6. Bei Fragen wenden Sie sich an das zuständige kantonale Waffenbüro.