Grundsätzlich gibt es für die Berufswahl keine Einschränkung, wenn

  • unter medikamentöser Behandlung zwei Jahre Anfallsfreiheit besteht
  • nach operativer Behandlung ein Jahr Anfallsfreiheit besteht
  • seit mehr als drei Jahren Anfälle nur im Schlaf auftreten oder
  • wenn ausschliesslich Anfälle mit arbeitsmedizinisch nicht bedeutsamen Symptomen bestehen (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störung der Körpermotorik).

Berufe, für die der Führerschein unbedingt erforderlich ist, sollten eher nicht in Betracht gezogen werden.

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